Eintritt des Schadens bei unerlaubter Handlung; Beginn der Verjährungsfrist
SchlHOLG, Urteil vom 25.04.2002 - Aktenzeichen 11 U 188/00
DRsp Nr. 2004/9134
Eintritt des Schadens bei unerlaubter Handlung; Beginn der Verjährungsfrist
»1. Der Lauf der Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1BGB setzt voraus, dass ein Schaden entstanden ist; das bloße Risiko, dass ein Schaden möglicherweise entstehen könnte, reicht nicht aus. Es genügt, dass die Verschlechterung der Vermögenslage des Geschädigten sich wenigstens dem Grunde nach verwirklicht hat; es muss nicht feststehen, ob der Nachteil auf Dauer bestehen bleibt und damit endgültig wird.2. Zur Zurechnung der Kenntnis eines Verhandlungsvertreters.«