SchlHOLG - Urteil vom 25.04.2002
11 U 188/00
Normen:
BGB § 852 Abs. 1 ; BNotO § 19 Abs. 1 S. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2002, 483
Vorinstanzen:
LG Flensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 295/00

Eintritt des Schadens bei unerlaubter Handlung; Beginn der Verjährungsfrist

SchlHOLG, Urteil vom 25.04.2002 - Aktenzeichen 11 U 188/00

DRsp Nr. 2004/9134

Eintritt des Schadens bei unerlaubter Handlung; Beginn der Verjährungsfrist

»1. Der Lauf der Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass ein Schaden entstanden ist; das bloße Risiko, dass ein Schaden möglicherweise entstehen könnte, reicht nicht aus. Es genügt, dass die Verschlechterung der Vermögenslage des Geschädigten sich wenigstens dem Grunde nach verwirklicht hat; es muss nicht feststehen, ob der Nachteil auf Dauer bestehen bleibt und damit endgültig wird. 2. Zur Zurechnung der Kenntnis eines Verhandlungsvertreters.«

Normenkette:

BGB § 852 Abs. 1 ; BNotO § 19 Abs. 1 S. 3 ;
Vorinstanz: LG Flensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 295/00
Fundstellen
OLGReport-Schleswig 2002, 483