BGH - Urteil vom 26.07.2004
VIII ZR 281/03
Normen:
BGB § 535 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1538
DB 2004, 2810
MDR 2004, 1346
MM 2004, 338
NJ 2004, 554
NJW 2004, 3174
NZM 2004, 736
WuM 2004, 527
ZGS 2004, 363
ZMR 2004, 807
Vorinstanzen:
LG Berlin,
AG Berlin-Charlottenburg,

Elektrische Installation in einer Altbauwohnung als Mangel

BGH, Urteil vom 26.07.2004 - Aktenzeichen VIII ZR 281/03

DRsp Nr. 2004/13531

Elektrische Installation in einer Altbauwohnung als Mangel

»Der Mieter einer nicht modernisierten Altbauwohnung kann mangels abweichender vertraglicher Vereinbarung jedenfalls einen Mindeststandard erwarten, der ein zeitgemäßes Wohnen ermöglicht und den Einsatz der für die Haushaltsführung allgemein üblichen elektrischen Geräte erlaubt.«

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Kläger mieteten von der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit Mietvertrag vom 5. Juni 1998 eine in einem Altbau gelegene 3-Zimmer-Wohnung in B.. In dem Übergabeprotokoll vom 2. Juli 1998 heißt es unter anderem:

"Die Räume werden wie gesehen übergeben."

Die monatliche Kaltmiete der 109,01 qm großen Wohnung betrug anfangs 872,08 DM zuzüglich Nebenkosten. Sie erhöht sich jährlich gemäß einer getroffenen Staffelmietvereinbarung.