KG - Urteil vom 20.02.2003
8 U 86/02
Normen:
BGB § 326 Abs. 1 ; BGB § 546a ; BGB (a.F.) § 286 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2004, 257
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 26.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 682/01

Endgültige Erfüllungsverweigerung des Mieters hinsichtlich der Durchführung von Schönheitsreparaturen

KG, Urteil vom 20.02.2003 - Aktenzeichen 8 U 86/02

DRsp Nr. 2003/15753

Endgültige Erfüllungsverweigerung des Mieters hinsichtlich der Durchführung von Schönheitsreparaturen

Wirft ein Mieter, obwohl klar ist, dass die Hausverwalterin weitere Schönheitsreparaturen verlangen wird, die Schlüssel gegen den vorher erklärten Willen der Hausverwalterin nach Abschluss der Besichtigung in deren Briefkasten ein, so rechtfertigt dies die Annahme einer endgültigen Erfüllungsverweigerung, weil der Mieter dadurch gegenüber der Hausverwaltung gezeigt hat, dass er zur Durchführung der Arbeiten nicht bereit ist.

Normenkette:

BGB § 326 Abs. 1 ; BGB § 546a ; BGB (a.F.) § 286 ;

Entscheidungsgründe:

I. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 10.318.35 EUR und zwar in Höhe von 7.775,39 EUR wegen unterlassener Schönheitsreparaturen, in Höhe von 1.007,67 EUR wegen der aufgewandten Gutachterkosten, wegen 1.379,98 EUR als Mietausfall für Mai 2001 und in Höhe von 155,31 EUR als Nutzungsentschädigung für April 2001.

1) Der Anspruch auf Zahlung der für die Schönheitsreparaturen notwendigen Kosten und der Kosten für den Gutachter ergibt sich aus § 326 Absatz 1 BGB, dessen Voraussetzungen das Landgericht zu Recht angenommen hat.