I. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 10.318.35 EUR und zwar in Höhe von 7.775,39 EUR wegen unterlassener Schönheitsreparaturen, in Höhe von 1.007,67 EUR wegen der aufgewandten Gutachterkosten, wegen 1.379,98 EUR als Mietausfall für Mai 2001 und in Höhe von 155,31 EUR als Nutzungsentschädigung für April 2001.
1) Der Anspruch auf Zahlung der für die Schönheitsreparaturen notwendigen Kosten und der Kosten für den Gutachter ergibt sich aus § 326 Absatz 1 BGB, dessen Voraussetzungen das Landgericht zu Recht angenommen hat.
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