OLG München - Beschluss vom 06.09.2007
34 Wx 33/07
Normen:
WEG (n.F.) § 13 § 14 Nr. 1 und Nr. 3 § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2008, 393
NZM 2008, 320
Vorinstanzen:
LG München I, vom 28.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 5293/03
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 484 UR II 1154/02

Entbehrliche Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer bei Verlegung einer unterirdischen Gasleitung über gemeinschaftlichen Zugangsweg zur Versorgung eines Rückgebäudes

OLG München, Beschluss vom 06.09.2007 - Aktenzeichen 34 Wx 33/07

DRsp Nr. 2007/17286

Entbehrliche Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer bei Verlegung einer unterirdischen Gasleitung über gemeinschaftlichen Zugangsweg zur Versorgung eines Rückgebäudes

»Für die Verlegung einer unterirdischen Gasleitung über den gemeinschaftlichen Zugangsweg zur Versorgung des Rückgebäudes einer Wohnanlage kann im Einzelfall die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer mangels Beeinträchtigung ihrer Rechte über das Maß des § 14 Nr. 1 WEG hinaus entbehrlich sein.«

Normenkette:

WEG (n.F.) § 13 § 14 Nr. 1 und Nr. 3 § 22 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die beiden Antragsteller und die beiden Antragsgegner sind je zur Hälfte die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage. Diese besteht im Wesentlichen aus zwei freistehenden Wohngebäuden, einem Vorder- und einem Rückgebäude. Das jeweilige Sondereigentum ist verbunden mit einem Miteigentumsanteil von 1/2.

Gemäß § 3 der Gemeinschaftsordnung sind den jeweiligen Eigentümern umfassende Sondernutzungsrechte an den Grundstücksflächen einschließlich der konstitutiven Teile des jeweiligen Hauses und der Garage eingeräumt. Hingegen wird der im Grundrissplan farblich hervorgehobene Zugangsweg von allen Miteigentümern gemeinschaftlich benutzt.

§ 4 der Gemeinschaftsordnung enthält folgende Regelung: