BayObLG - Beschluss vom 18.03.2004
2Z BR 264/03
Normen:
WEG § 22 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 299
DNotZ 2005, 222
WuM 2004, 368
Vorinstanzen:
LG München I, vom 20.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 2399/03
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 484 UR II 1281/02 WEG

Entbehrlichkeit der Zustimmung der Wohnungseigentümer bei Veränderung des Daches eines Reihenhauses

BayObLG, Beschluss vom 18.03.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 264/03

DRsp Nr. 2004/7352

Entbehrlichkeit der Zustimmung der Wohnungseigentümer bei Veränderung des Daches eines Reihenhauses

»Wurde an Reihenhäusern nur deshalb Wohnungseigentum begründet, weil eine Teilung des Grundstücks öffentlich-rechtlich nicht zulässig war, so kann die Auslegung der Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung ergeben, dass ein Wohnungseigentümer zur Veränderung des Daches seines Reihenhauses auch dann nicht der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer bedarf, wenn damit eine Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes der Gesamtanlage verbunden ist.«

Normenkette:

WEG § 22 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sowie zwei weitere Personen sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Diese besteht aus 13 Reihenhäusern, die den Beteiligten dieses Verfahrens gehören, und einem Zweifamilienhaus.

Die Antragsteller beabsichtigen, das Dach ihres Reihenhauses zu erneuern. Dabei wollen sie eine bessere Isolierung einbauen und anstelle von Bitumen Eternit oder Naturschiefer verwenden. Dadurch würde das Dach etwa 5 cm höher und in der Farbe von den übrigen Dächern abweichen.