BGH - Beschluss vom 12.10.2010
VIII ZB 16/10
Normen:
RVG -VV Vorb. 3 Abs. 3 ; RVG Nr. 3200 VV; RVG Nr. 3202 VV; RVG § 15 Abs. 1; ZPO § 220 Abs. 1;
Fundstellen:
AGS 2010, 527
AnwBl 2011, 226
BRAK-Mitt 2011, 40
FamRZ 2011, 104
MDR 2011, 74
NJW 2011, 388
RVG professionell 2011, 48
RVGreport 2011, 63
Rpfleger 2011, 179
WuM 2010, 766
Vorinstanzen:
LG München I, vom 10.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 19710/09
AG München, vom 26.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 415 C 35737/07

Entstehung einer Terminsgebühr für die Vertretung in einem Gerichtstermin bei tatsächlichem Stattfinden des Termins; Konkludentes Beginnen mit einem Termin bei Gericht als Voraussetzung für die Entstehung einer Terminsgebühr

BGH, Beschluss vom 12.10.2010 - Aktenzeichen VIII ZB 16/10

DRsp Nr. 2010/20173

Entstehung einer Terminsgebühr für die Vertretung in einem Gerichtstermin bei tatsächlichem Stattfinden des Termins; Konkludentes Beginnen mit einem Termin bei Gericht als Voraussetzung für die Entstehung einer Terminsgebühr

Eine Terminsgebühr nach Nr. 3200 in Verbindung mit Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG für die Vertretung in einem Gerichtstermin entsteht nur, wenn der Termin auch stattfindet. Dies setzt voraus, dass das Gericht, sofern der Termin nicht förmlich aufgerufen wird, zumindest konkludent mit dem Termin "begonnen" hat.

Auf die Rechtsmittel der Kläger werden der Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 10. Februar 2010 aufgehoben und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts München vom 26. März 2009 abgeändert.

Die von den Klägern als Gesamtschuldnern an den Beklagten nach dem Beschluss des Landgerichts München I vom 27. November 2008 für das Berufungsverfahren zu erstattenden Kosten werden auf 1.177,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Dezember 2008 festgesetzt.

Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Beschwerdewert: 865,37 €

Normenkette:

RVG -VV Vorb. 3 Abs. 3 ; RVG Nr. 3200 VV; RVG Nr. 3202 VV; RVG § 15 Abs. 1; ZPO § 220 Abs. 1;

Gründe

I.