BGH - Beschluss vom 19.02.2013
VIII ZR 178/12
Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 2;
Vorinstanzen:
AG München, vom 18.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 472 C 6108/11
LG München I, vom 08.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 S 2114/12

Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde bei fehlender Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage mangels Nachweises der Aktivlegitimation des Revisionsklägers

BGH, Beschluss vom 19.02.2013 - Aktenzeichen VIII ZR 178/12

DRsp Nr. 2013/5037

Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde bei fehlender Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage mangels Nachweises der Aktivlegitimation des Revisionsklägers

Eine Rechtsfrage, die höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt ist, führt dennoch nicht zur Zulassung der Revision wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts, wenn diese Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich ist.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 8. Mai 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 6.540,48 €.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 2;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

1. Die Zulassung der Revision ist weder im Hinblick auf eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch zur Fortbildung des Rechts geboten (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 Alt. 1 ZPO).