BGH - Urteil vom 23.01.2013
VIII ZR 306/11
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 307; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;
Vorinstanzen:
AG Gelnhausen, vom 23.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 52 C 447/10
LG Hanau, vom 30.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 18/11

Erfordernis einer ergänzenden Vertragsauslegung bei potenziellem Verstoß gegen das Transparenzgebot hinsichtlich einer einseitigen Preisänderungsklausel in einem Gaslieferungsvertrag

BGH, Urteil vom 23.01.2013 - Aktenzeichen VIII ZR 306/11

DRsp Nr. 2013/2915

Erfordernis einer ergänzenden Vertragsauslegung bei potenziellem Verstoß gegen das Transparenzgebot hinsichtlich einer einseitigen Preisänderungsklausel in einem Gaslieferungsvertrag

1. Wird bei einem langjährigen Gasversorgungsverhältnis festgestellt, dass die in dem diesem zu Grunde liegenden Liefervertrag (Sondervertrag) enthaltene Preisanpassungsklausel wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam ist, kann der Kunde die in der Vergangenheit gezahlten Erhöhungsbeträge grundsätzlich von dem Versorgungsunternehmen zurückverlangen. 2.