BGH - Urteil vom 16.03.2011
VIII ZR 121/10
Normen:
II. WoBauG § 87a Abs. 1; WoBindG § 10 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 08.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 65/09
AG Wiesbaden, vom 09.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 93 C 9189/08

Erfordernis einer Vereinbarung der Mietvertragsparteien hinsichtlich der gesonderten Tragung der Betriebskosten

BGH, Urteil vom 16.03.2011 - Aktenzeichen VIII ZR 121/10

DRsp Nr. 2011/6811

Erfordernis einer Vereinbarung der Mietvertragsparteien hinsichtlich der gesonderten Tragung der Betriebskosten

Einem Vermieter preisgebundenen Wohnraums kann die Miete erhöhen, wenn der Mieter nur zur Entrichtung eines geringeren als des nach dem Gesetz zulässigen Entgelts verpflichtet ist. Der Vermieter kann daher auch Betriebskosten, deren Umlage bisher nicht im Mietvertrag vereinbart war, generell durch Erklärung nach § 10 Abs. 1 WoBindG für die Zukunft auf den Mieter umlegen. Dafür genügt die Übermittlung einer formell ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung in einer Zeit, in der die Wohnungsbindung bestanden hat.

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 8. April 2010 aufgehoben sowie das Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 9. Juni 2009 teilweise abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

II. WoBauG § 87a Abs. 1; WoBindG § 10 Abs. 1;

Tatbestand