BGH - Urteil vom 01.03.2011
XI ZR 320/09
Normen:
BGB § 133; BGB § 684 S. 2; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2; BGB § 818 Abs. 2;
Fundstellen:
BKR 2011, 259
DB 2011, 1043
DZWiR 2011, 291
MDR 2011, 614
NJW 2011, 1434
NZI 2011, 321
WM 2011, 743
ZIP 2011, 826
Vorinstanzen:
AG Augsburg, vom 14.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 18 C 4203/08
LG Augsburg, vom 06.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 4620/08

Erfordernis eines durch normative Auslegung zu ermittelnden objektiven Erklärungswerts im Hinblick auf das Vorliegen einer konkludenten Genehmigung im Einzugsermächtigungsverfahren; Ausschluss eines unmittelbaren Bereicherungsanspruchs der Schuldnerbank gegen den Lastschriftgläubiger hinsichtlich der Genehmigung einer Belastungsbuchung durch den Schuldner

BGH, Urteil vom 01.03.2011 - Aktenzeichen XI ZR 320/09

DRsp Nr. 2011/6686

Erfordernis eines durch normative Auslegung zu ermittelnden objektiven Erklärungswerts im Hinblick auf das Vorliegen einer konkludenten Genehmigung im Einzugsermächtigungsverfahren; Ausschluss eines unmittelbaren Bereicherungsanspruchs der Schuldnerbank gegen den Lastschriftgläubiger hinsichtlich der Genehmigung einer Belastungsbuchung durch den Schuldner

a) Bei der Frage, ob eine konkludente Genehmigung einer im Einzugsermächtigungslastschriftverfahren vorgenommenen Kontobelastung vorliegt, ist der durch normative Auslegung zu ermittelnde objektive Erklärungswert des Verhaltens des Kontoinhabers maßgeblich (im Anschluss an das Senatsurteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). b) Ist eine Belastungsbuchung vom Schuldner genehmigt worden, scheidet ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch der Schuldnerbank gegen den Lastschriftgläubiger aus. Der Bereicherungsausgleich vollzieht sich in diesem Fall entsprechend den allgemeinen Grundsätzen innerhalb der jeweiligen Leistungsverhältnisse (im Anschluss an das Senatsurteil vom 11. April 2006 - XI ZR 220/05, BGHZ 167, 171).

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg - 4. Zivilkammer - vom 6. Oktober 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.