OLG Karlsruhe - Urteil vom 14.07.2017
9 U 170/15
Normen:
BGB § 133 Abs. 1, 667, 681 S. 2, 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 2; BGB § 362 Abs. 1, 667, 681 S. 2, 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2017, 2946
VersR 2018, 165
r+s 2018, 66
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 04.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 35/15

Erfüllungswirkung von Leistungen eines Versicherers auf ein aufgelöstes BankkontoRückabwicklung einer fehlerhaften Überweisung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.07.2017 - Aktenzeichen 9 U 170/15

DRsp Nr. 2017/17425

Erfüllungswirkung von Leistungen eines Versicherers auf ein aufgelöstes Bankkonto Rückabwicklung einer fehlerhaften Überweisung

1. Die Überweisung auf ein aufgelöstes Bankkonto lässt die Leistungspflicht des Versicherers nicht entfallen, wenn der Versicherungsnehmer einer Mitarbeiterin des Versicherers die neue Bankverbindung vorher telefonisch mitgeteilt hat.2. Teilt der Versicherungsnehmer telefonisch eine neue Bankverbindung mit, ist durch Auslegung seiner Erklärung zu ermitteln, auf welche Verträge und welche möglichen Leistungen des Versicherers sich die Mitteilung beziehen soll.3. Wenn die Empfängerbank den Betrag der fehlerhaften Überweisung dem Versicherungsnehmer gut schreibt, kommt ein Bereicherungsanspruch des Versicherers - der zur Zahlung der Versicherungsleistung verpflichtet geblieben ist - in Betracht. Der Versicherungsnehmer kann sich gegenüber diesem Anspruch jedoch auf die Grundsätze der aufgedrängten Bereicherung berufen, wenn er an der Zahlung auf das falsche Konto kein Interesse hatte.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 04.09.2015 - 14 O 35/15 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

1. 2. II. III. IV.