1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 3. September 2009 -
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 20. März 2009 - 2 Ca 498/08 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat auch die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über die Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel und sich daraus ergebende Ansprüche des Klägers.
Der Kläger, Mitglied der Gewerkschaft ver.di, ist seit dem 1. September 1988 bei der Beklagten als Programmierer und Operator beschäftigt. Im maßgebenden Arbeitsvertrag vom 28. November 1988 heißt es in § 2:
"Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem
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