BGH - Urteil vom 15.02.2017
VIII ZR 59/16
Normen:
BGB § 119; BGB § 133; BGB § 142 Abs. 1; BGB § 143; BGB § 157; BGB § 320 Abs. 1 S. 1; BGB § 433 Abs. 1 S. 1; BGB § 433 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2017, 594
CR 2017, 523
DB 2017, 784
DB 2017, 7
ITRB 2017, 99
MDR 2017, 446
MMR 2017, 15
NJW 2017, 1660
VersR 2018, 304
ZIP 2017, 19
ZIP 2017, 928
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, vom 11.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 419 C 89/15
LG Bielefeld, vom 10.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 22 S 129/15

Ergänzende Einbeziehung des Aussagegehalts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay (AGB) in die Auslegung der durch die Teilnehmer abgegebenen Willenserklärungen; Vereinbarung der AGB zwischen eBay und dem Inhaber eines Mitgliedskontos; Maßgeblichkeit des individuell Vereinbarten bei erkennbarem Abrücken eines der Teilnehmer von den Regelungen der eBay-AGB in bestimmter Hinsicht; Berücksichtigung der insgesamt abgegebenen Erklärungen zur Bestimmung des wirklichen Erklärungstatbestands durch den Kaufinteressenten

BGH, Urteil vom 15.02.2017 - Aktenzeichen VIII ZR 59/16

DRsp Nr. 2017/3076

Ergänzende Einbeziehung des Aussagegehalts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay (AGB) in die Auslegung der durch die Teilnehmer abgegebenen Willenserklärungen; Vereinbarung der AGB zwischen eBay und dem Inhaber eines Mitgliedskontos; Maßgeblichkeit des individuell Vereinbarten bei erkennbarem Abrücken eines der Teilnehmer von den Regelungen der eBay-AGB in bestimmter Hinsicht; Berücksichtigung der insgesamt abgegebenen Erklärungen zur Bestimmung des wirklichen Erklärungstatbestands durch den Kaufinteressenten

a) Sind bei Verkaufsaktionen auf der eBay-Internetplattform die Erklärungen der Teilnehmer nicht aus sich heraus verständlich oder lückenhaft und bedürfen sie deshalb der Auslegung, ist grundsätzlich zwar der Aussagegehalt der eBay-AGB ergänzend in die Auslegung der abgegebenen Willenserklärungen einzubeziehen. Rückt jedoch einer der Teilnehmer von den Regelungen der eBay-AGB erkennbar in bestimmter Hinsicht ab, kommt deren Heranziehung insoweit zur Bestimmung des Vertragsinhalts nicht mehr in Betracht. Es ist dann vielmehr das individuell Vereinbarte maßgeblich (Fortführung der Senatsurteile vom 7. November 2001 - VIII ZR 13/01, BGHZ 149, 129, 135 f.; vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 289/09, BGHZ 189, 346 Rn. 21; vom 10. Dezember 2014 - VIII ZR 90/14, NJW 2015, 1009 Rn. 19).