OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 09.01.2013
16 U 18/12
Normen:
BGB § 133; BGB § 157;
Fundstellen:
BB 2013, 962
DStR 2013, 10
ZIP 2013, 975
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 13.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 207/11

Ergänzende Vertragsauslegung bei gesellschaftlicher Kündigungsklausel im Rahmen eines geschlossenen Immobilienfonds

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.01.2013 - Aktenzeichen 16 U 18/12

DRsp Nr. 2013/4236

Ergänzende Vertragsauslegung bei gesellschaftlicher Kündigungsklausel im Rahmen eines geschlossenen Immobilienfonds

Verstößt eine Regelung über die Folgen der Ausübung des Kündigungsrechts eines BGB -Gesellschafters nicht gegen § 723 Abs. 3 BGB, kann geboten sein, im Wege ergänzender Vertragsauslegung der späteren Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse Rechnung zu tragen.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 14. Dezember 2011 verkündete Urteil des Landgerichts Gießen - 2 O 207/11 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, die Hälfte des Differenzbetrages zwischen dem sich aus § 14 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages per 31.12.2011 ergebenden Abfindungsguthaben und dem Kaufpreis gemäß Kaufvertrag vom 28.3.2011/6.5.2011 an den Kläger zu zahlen.

Ferner wird die Beklagte zu 1) verurteilt, dem Kläger Einsicht in ihre Geschäftsbücher und -papiere betreffend den Zeitraum 1.1.2010 bis 31.12.2011 zu geben.

Weiterhin wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, die Hälfte des Differenzbetrages zwischen dem sich aus § 14 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages per 31.12.2011 ergebenden Abfindungsguthaben und dem Kaufpreis gemäß Kaufvertrag vom 28.3.3011/6.5.2011 an den Kläger zu zahlen.