Auf die Berufung des Klägers wird das am 14. Dezember 2011 verkündete Urteil des Landgerichts Gießen -
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, die Hälfte des Differenzbetrages zwischen dem sich aus § 14 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages per 31.12.2011 ergebenden Abfindungsguthaben und dem Kaufpreis gemäß Kaufvertrag vom 28.3.2011/6.5.2011 an den Kläger zu zahlen.
Ferner wird die Beklagte zu 1) verurteilt, dem Kläger Einsicht in ihre Geschäftsbücher und -papiere betreffend den Zeitraum 1.1.2010 bis 31.12.2011 zu geben.
Weiterhin wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, die Hälfte des Differenzbetrages zwischen dem sich aus § 14 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages per 31.12.2011 ergebenden Abfindungsguthaben und dem Kaufpreis gemäß Kaufvertrag vom 28.3.3011/6.5.2011 an den Kläger zu zahlen.
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|