BGH - Beschluss vom 24.03.2016
IX ZB 67/14
Normen:
InsO § 9 Abs. 1; InsO § 9 Abs. 3; InsO § 64 Abs. 2; ZPO § 232; ZPO § 233;
Fundstellen:
DB 2016, 7
MDR 2016, 732
NJW 2016, 8
NZI 2016, 397
WM 2016, 803
ZIP 2016, 31
ZIP 2016, 988
ZInsO 2016, 867
Vorinstanzen:
AG Offenbach am Main, vom 26.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 IN 339/10
LG Darmstadt, vom 19.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 184/14

Erhebung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss über die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters; Wirkung der öffentlichen Bekanntmachung einer im Insolvenzverfahren ergangenen Entscheidung als Zustellung; Ingangsetzung der Beschwerdefrist trotz Fehlens oder Fehlerhaftigkeit der gesetzlich vorgeschriebenen Rechtsbehelfsbelehrung; Begründung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch den Belehrungsmangel

BGH, Beschluss vom 24.03.2016 - Aktenzeichen IX ZB 67/14

DRsp Nr. 2016/7423

Erhebung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss über die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters; Wirkung der öffentlichen Bekanntmachung einer im Insolvenzverfahren ergangenen Entscheidung als Zustellung; Ingangsetzung der Beschwerdefrist trotz Fehlens oder Fehlerhaftigkeit der gesetzlich vorgeschriebenen Rechtsbehelfsbelehrung; Begründung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch den Belehrungsmangel

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 19. September 2014 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.665,20 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 9 Abs. 1; InsO § 9 Abs. 3; InsO § 64 Abs. 2; ZPO § 232; ZPO § 233;

Gründe

I.

Der weitere Beteiligte ist Verwalter in dem am 22. Juni 2010 beantragten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Am 3. Mai 2013 beantragte er eine Vergütung in Höhe von 17.200,92 €. Mit Beschluss vom 26. Januar 2014 setzte das Insolvenzgericht seine Vergütung auf 13.535,72 € fest. Der Beschluss wurde nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts am 31. Januar 2014 mit folgendem Wortlaut im Internet öffentlich bekanntgemacht: