BGH - Urteil vom 21.01.2004
VIII ZR 101/03
Normen:
ZPO §§ 253 259 ; MHG § 4 ;
Fundstellen:
WuM 2004, 151
Vorinstanzen:
LG Berlin,

Erhöhung einer Teilinklusivmiete

BGH, Urteil vom 21.01.2004 - Aktenzeichen VIII ZR 101/03

DRsp Nr. 2004/1845

Erhöhung einer Teilinklusivmiete

1. Durch einen Wohnungsmietvertrag, der als Miete nur einen bestimmten Betrag zuzüglich einzelner Betriebskostenpositionen vorsieht, werden im Regelfall alle umlagenfähigen Betriebskosten mit abgegolten. Bei einer derartigen Teilinklusivmiete war nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung eine Mieterhöhung wegen gestiegener Betriebskosten nach § 4 MHG ausgeschlossen.2. Entstehen durch den nachträgliche Einbau von Aufzügen in einer Wohnanlage neue Kosten, so ist ausnahmsweise eine Erhöhung der Miete aufgrund der neu eingeführten Betriebskosten gerechtfertigt, weil diese Kosten von der Teilinkluvismietenabrede nicht erfasst sind.

Normenkette:

ZPO §§ 253 259 ; MHG § 4 ;

Tatbestand:

Mit Mietvertrag vom 14. Mai 1987 mietete die Beklagte von der Rechtsvorgängerin der Klägerin (künftig nur: die Klägerin) eine Wohnung in Berlin, W. Straße ... . In dem Mietvertrag waren ursprünglich eine monatliche Miete von 384,59 DM und ein Heizkosten- und Warmwasservorschuß von 125,50 DM vereinbart; sonstige Nebenkosten sind bei den monatlich zu zahlenden Beträgen nicht aufgeführt. In § 3 Nr. 5 und 6 enthält der Mietvertrag zu den Nebenkosten folgende Klauseln: