Mit Mietvertrag vom 14. Mai 1987 mietete die Beklagte von der Rechtsvorgängerin der Klägerin (künftig nur: die Klägerin) eine Wohnung in Berlin, W. Straße ... . In dem Mietvertrag waren ursprünglich eine monatliche Miete von 384,59 DM und ein Heizkosten- und Warmwasservorschuß von 125,50 DM vereinbart; sonstige Nebenkosten sind bei den monatlich zu zahlenden Beträgen nicht aufgeführt. In § 3 Nr. 5 und 6 enthält der Mietvertrag zu den Nebenkosten folgende Klauseln:
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