BGH - Beschluss vom 12.01.2010
VIII ZB 64/09
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; ZPO § 519 Abs. 2; ZPO § 519 Abs. 3; ZPO § 522 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 13.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 101/09
AG Syke, vom 10.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 C 669/08

Erkennbarkeit des Berufungsklägers i.R.d. Auslegung einer Berufungsschrift durch Beilegung der angefochtenen Entscheidung als Abschrift

BGH, Beschluss vom 12.01.2010 - Aktenzeichen VIII ZB 64/09

DRsp Nr. 2010/2129

Erkennbarkeit des Berufungsklägers i.R.d. Auslegung einer Berufungsschrift durch Beilegung der angefochtenen Entscheidung als Abschrift

Die gemäß § 519 Abs. 2 ZPO notwendige Angabe in der Berufungsschrift, für und gegen welche Partei das Rechtsmittel eingelegt wird, kann auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der sonst vorliegenden Unterlagen gewonnen werden.

Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 13. August 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.385 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1; ZPO § 519 Abs. 2; ZPO § 519 Abs. 3; ZPO § 522 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Kläger begehren von dem Beklagten nach Beendigung des Mietvertrages die Rückzahlung der von ihnen geleisteten Mietkaution. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben die erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Kläger Berufung eingelegt. Die mit dem Briefkopf der Rechtsanwaltssozietät des Klägervertreters versehene Berufungsschrift, der eine Ablichtung des erstinstanzlichen Urteils anlag, hat folgenden Wortlaut:

"Geschäftszeichen: 9 C 669/08

In Sachen

S. R. und Herrn K.

Bevollmächtigte RAe: K. und Kollegen

gegen

J. P.