BGH - Urteil vom 08.01.2014
VIII ZR 210/13
Normen:
BGB § 553;
Fundstellen:
MDR 2014, 268
MDR 2014, 8
MietRB 2014, 5
MietRB 2014, 65
NJW 2014, 622
NJW 2014, 6
NZM 2014, 158
ZMR 2014, 438
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof, vom 06.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 C 67/12
LG Berlin, vom 19.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 65 S 449/12

Erlaubnis eine tageweise Vermietung an Touristen bei einer durch den Vermieter erteilten Erlaubnis zur Untervermietung

BGH, Urteil vom 08.01.2014 - Aktenzeichen VIII ZR 210/13

DRsp Nr. 2014/1937

Erlaubnis eine tageweise Vermietung an Touristen bei einer durch den Vermieter erteilten Erlaubnis zur Untervermietung

Erteilt der Vermieter dem Mieter eine Erlaubnis zur Untervermietung, so kann dieser ohne besondere Anhaltspunkte nicht davon ausgehen, dass die Erlaubnis eine tageweise Vermietung an Touristen umfasst.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin vom 19. Juni 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 553;

Tatbestand

Der Beklagte ist seit dem 1. März 2003 Mieter einer 2-Zimmer-Wohnung (42,85 qm) in Berlin. Die Miete beträgt 235 € zuzüglich Nebenkosten. Die Kläger sind im Jahr 2011 als Vermieter in den Vertrag eingetreten.

Im Jahr 2008 erbat der Beklagte von der damaligen Vermieterin die Erlaubnis zur Untervermietung, weil er die Wohnung nur etwa alle 14 Tage am Wochenende zu einem Besuch seiner Tochter nutze und er deshalb die Wohnung zeitweise untervermieten wolle. Die Vermieterin erteilte mit Schreiben vom 13. Februar 2008 eine Untervermietungserlaubnis "ohne vorherige Überprüfung" gewünschter Untermieter und erhob einen Untervermietungszuschlag in Höhe von 13 € monatlich. In dem genannten Schreiben heißt es weiter: