BVerwG - Beschluss vom 29.01.2016
8 B 6.16
Normen:
KWG § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; KWG § 32 Abs. 1; BGB § 133; VwGO § 108 Abs. 2; VwVfG § 48 Abs. 4;
Fundstellen:
VersR 2016, 775
Vorinstanzen:
VGH Hessen, vom 06.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 1514/14

Erlaubnisfreiheit der Vergabe von sog. Mikro-Darlehen an Privatpersonen

BVerwG, Beschluss vom 29.01.2016 - Aktenzeichen 8 B 6.16

DRsp Nr. 2016/5340

Erlaubnisfreiheit der Vergabe von sog. Mikro-Darlehen an Privatpersonen

1. Die vom Gericht abweichende materiell-rechtliche Rechtsauffassung einer Partei bezeichnet keinen Verfahrensmangel. 2. Die Anforderungen an die Auslegung öffentlich-rechtlicher Willenserklärungen sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt und daher einer Grundsatzrüge nicht zugänglich.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

KWG § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; KWG § 32 Abs. 1; BGB § 133; VwGO § 108 Abs. 2; VwVfG § 48 Abs. 4;

Gründe