LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.02.2012
2 Sa 635/11
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 397; BGB § 779; BetrAVG § 3 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 04.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 441/11

Erledigung von Betriebsrentenansprüchen durch gerichtlichen Vergleich; Feststellungsklage zu unverfallbarer Anwartschaft bei Nichterledigung durch Abfindungsvergleich im Kündigungsschutzprozess

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.02.2012 - Aktenzeichen 2 Sa 635/11

DRsp Nr. 2012/7562

Erledigung von Betriebsrentenansprüchen durch gerichtlichen Vergleich; Feststellungsklage zu unverfallbarer Anwartschaft bei Nichterledigung durch Abfindungsvergleich im Kündigungsschutzprozess

Gesamterledigungsklauseln sind im Regelfall dahin auszulegen, dass sie Betriebsrentenansprüche nicht erfassen. Die große Bedeutung von Versorgungsansprüchen erfordert eine unmissverständliche Erklärung; ein Verzicht muss eindeutig und zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht werden.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 04.10.2011 - 3 Ca 441/11 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 397; BGB § 779; BetrAVG § 3 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung, insbesondere um die Frage, ob durch einen gerichtlichen Vergleich derartige Ansprüche mit erledigt wurden.