Die Berufung der Beklagten gegen das am 11. April 2013 verkündete Urteil der Zivilkammer 8 des Landgerichts Berlin -
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleitung vorläufig vollstreckbar.
A.
Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche über Architektenleistungen für den Neubau der ###################.
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