KG - Urteil vom 08.04.2014
7 U 97/13
Normen:
BGB § 631; BGB § 133; BGB § 157; HOAI § 15;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 11.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 91/12

Ermittlung der anrechenbaren Kosten für die Berechnung des Architektenhonorars

KG, Urteil vom 08.04.2014 - Aktenzeichen 7 U 97/13

DRsp Nr. 2015/3242

Ermittlung der anrechenbaren Kosten für die Berechnung des Architektenhonorars

Haben die Parteien eines Architektenvertrages vereinbart, dass für den Pauschalhonoraranspruch des Architekten die anrechenbaren Kosten bei Abschluss der "Optimierungsphase des Vorentwurfs" maßgeblich sind, so sind Kosten aufgrund zukünftiger Änderungswünsche nicht umfasst.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 11. April 2013 verkündete Urteil der Zivilkammer 8 des Landgerichts Berlin - 8 O 91/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleitung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 631; BGB § 133; BGB § 157; HOAI § 15;

Gründe:

A.

Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche über Architektenleistungen für den Neubau der ###################.