Die am 29. Juni 2001 eingelegte und am 28. Juli 2001 begründete Berufung des Beklagten richtet sich gegen das am 14. Juni 2001 verkündete Urteil der Zivilkammer 34 des Landgerichts Berlin, das dem Beklagten am 23. Juni 2001 zugestellt worden ist. Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe dieses Urteils wird Bezug genommen.
Der Beklagte verfolgt im Berufungsverfahren seinen auf Klageabweisung gerichteten Antrag sowie seine Widerklage in vollem Umfange weiter und begründet seine Berufung wie folgt:
Die Mietzinsvereinbarung sei gemäß § teilweise unwirksam. Der ortsübliche Mietzins im Jahr 1996 sei für das Mietobjekt mit ca. 25 DM pro Quadratmeter anzusetzen. Die Entscheidung des Landgerichts beruhe auf fehlerhafter Beweiswürdigung. Es hätte eine Ergänzung oder ein neues Gutachten einholen müssen, denn in dem eingeholten Gutachten fehlten konkreten Daten über den Bereich A D-B. Im Schriftsatz vom 7. Februar 2000 seien die im Jahr 1996 gezahlten Mieten in diesem genannten Bereich dargelegt worden. Hierauf sei der Sachverständige nicht eingegangen.
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