Die Berufung des Klägers richtet sich gegen das am 20. November 2000 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.
Der Kläger trägt zur Begründung der Berufung vor:
Die landgerichtliche Entscheidung werde angegriffen, soweit dort ausgeführt werde, dass er, der Kläger, nicht den Nachweis erbracht habe, dass er mit Wahrscheinlichkeit im fraglichen Zeitraum den geltend gemachten Gewinn erzielt hätte. Er habe insbesondere auch den Nachweis erbracht, dass der in Ansatz gebrachte Wareneinsatz und die in Ansatz gebrachten sonstigen Aufwendungen tatsächlich entstanden seien.
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