KG - Urteil vom 17.02.2003
8 U 80/01
Normen:
BGB § 252 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 362/99

Ermittlung des entgangenen Gewinns im Sinne des § 252 BGB bei verspäteter Übergabe von Mieträumen an den Betreiber einer Ladenkette

KG, Urteil vom 17.02.2003 - Aktenzeichen 8 U 80/01

DRsp Nr. 2003/15754

Ermittlung des entgangenen Gewinns im Sinne des § 252 BGB bei verspäteter Übergabe von Mieträumen an den Betreiber einer Ladenkette

Für die Ermittlung des entgangenen Gewinns wegen verspäteter Übergabe der vermieteten Räume eines Ladengeschäfts reicht die Vorlage von Warengruppenberichten, die behauptete Warenverkäufe zusammenfassen sowie die Vorlage handschriftlicher Umsatzbögen durch den Betreiber einer Ladenkette nicht aus.

Normenkette:

BGB § 252 ;

Tatbestand:

Die Berufung des Klägers richtet sich gegen das am 20. November 2000 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Der Kläger trägt zur Begründung der Berufung vor:

Die landgerichtliche Entscheidung werde angegriffen, soweit dort ausgeführt werde, dass er, der Kläger, nicht den Nachweis erbracht habe, dass er mit Wahrscheinlichkeit im fraglichen Zeitraum den geltend gemachten Gewinn erzielt hätte. Er habe insbesondere auch den Nachweis erbracht, dass der in Ansatz gebrachte Wareneinsatz und die in Ansatz gebrachten sonstigen Aufwendungen tatsächlich entstanden seien.