OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.09.2012
12 E 764/12
Normen:
VwGO § 40 Abs. 1 S. 1; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2183/12

Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs bei Auslegung eines Klageantrags als Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.09.2012 - Aktenzeichen 12 E 764/12

DRsp Nr. 2013/5131

Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs bei Auslegung eines Klageantrags als Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen

1. Nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Nach Art. 34 S. 3 GG i.V.m. § 173 VwGO, §§ 17a Abs. 2, 13, 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG sind die Landgerichte als Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit zur Entscheidung über Amtshaftungsklagen berufen (wie etwa über Ansprüche wegen rechtsfehlerhaft ausgeübter Aufsicht über Kinderheime).2. Für die Frage, welcher Rechtsweg eröffnet ist, ist allein die wirkliche Natur des behaupteten Rechtsverhältnisses entscheidend, nicht die rechtliche Qualifizierung des geltend gemachten Anspruchs durch den Kläger und Beschwerdeführer.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Normenkette:

VwGO § 40 Abs. 1 S. 1; BGB § 133; BGB § 157;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.