BGH - Urteil vom 13.06.2007
VIII ZR 387/04
Normen:
BGB § 133 § 157 § 539 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 907
MDR 2007, 1123
MietRB 2007, 256
NJW-RR 2007, 1309
NZM 2007, 682
WuM 2007, 443
ZMR 2007, 684
ZfIR 2007, 650
Vorinstanzen:
LG Görlitz, vom 22.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 39/04
AG Görlitz, vom 24.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 858/03

Ersatz von Aufwendungen für Veränderungen des Mieters an der Mietsache

BGH, Urteil vom 13.06.2007 - Aktenzeichen VIII ZR 387/04

DRsp Nr. 2007/12805

Ersatz von Aufwendungen für Veränderungen des Mieters an der Mietsache

»Vereinbaren die Parteien eines Mietvertrages, dass der Mieter an der Mietsache Veränderungen vornehmen darf, die ausschließlich in seinem eigenen Interesse liegen, kann von einem stillschweigenden Einverständnis der Parteien auszugehen sein, dass der Mieter hierfür keinen Aufwendungsersatz beanspruchen kann.«

Normenkette:

BGB § 133 § 157 § 539 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Mit Mietvertrag vom 1. Oktober 1982 hatten die Kläger von der Beklagten ein Einfamilienhaus in Görlitz gemietet. Das Mietverhältnis war für die Zeit der Beschäftigung des Klägers zu 2 bei dem von der Beklagten betriebenen Krankenhaus geschlossen und endete mit der Pensionierung des Klägers zu 2 zum 31. März 2003. Die zum Gebäude gehörenden Freiflächen - die zu Beginn des Mietverhältnisses unbepflanzt waren - durften die Kläger gemäß § 2 Nr. 3 des Mietvertrages nach individuellen Wünschen und in Abstimmung mit den Grundstücksnachbarn gestalten.

Die Kläger nehmen die Beklagten wegen der von ihnen während der Mietzeit auf den Freiflächen gepflanzten Bäume und Sträucher, die aufgrund ihres Alters oder ihrer Größe nicht mehr umgepflanzt werden können, auf Zahlung von 2.623,55 EUR nebst Zinsen in Anspruch.