LG Frankfurt am Main, vom 06.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 89/07
AG Königstein, vom 01.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 23 C 179/07
Ersatzanspruch des Mieters gegen den Vermieter bei Renovierung der Mietwohnung vor seinem Auszug aufgrund einer unwirksamen Endrenovierungsklausel in Eigenleistung; Bemessung der Höhe des Wertersatzes bei Renovierung einer Wohnung durch den Mieter i.F.d. Vorliegens einer unwirksamen Endrenovierungsklausel; Vorliegen einer Fremdgeschäftsführung bei Renovierung einer Wohnung aufgrund einer unwirksamen Endrenovierungsklausel
BGH, Urteil vom 27.05.2009 - Aktenzeichen VIII ZR 302/07
DRsp Nr. 2009/15038
Ersatzanspruch des Mieters gegen den Vermieter bei Renovierung der Mietwohnung vor seinem Auszug aufgrund einer unwirksamen Endrenovierungsklausel in Eigenleistung; Bemessung der Höhe des Wertersatzes bei Renovierung einer Wohnung durch den Mieter i.F.d. Vorliegens einer unwirksamen Endrenovierungsklausel; Vorliegen einer Fremdgeschäftsführung bei Renovierung einer Wohnung aufgrund einer unwirksamen Endrenovierungsklausel
a) Ein Mieter, der auf Grund einer unerkannt unwirksamen Endrenovierungsklausel Schönheitsreparaturen in der Mietwohnung vornimmt, führt damit kein Geschäft des Vermieters, sondern wird nur im eigenen Rechts- und Interessenkreis tätig, weil er eine Leistung erbringen will, die rechtlich und wirtschaftlich Teil des von ihm für die Gebrauchsüberlassung an der Wohnung geschuldeten Entgelts ist.b) Der nach § 818 Abs. 2BGB geschuldete Wertersatz, den der Vermieter an einen Mieter zu leisten hat, der die Mietwohnung vor seinem Auszug auf Grund einer unwirksamen Endrenovierungsklausel in Eigenleistung renoviert hat, bemisst sich üblicherweise nur nach dem, was der Mieter billigerweise neben einem Einsatz an freier Zeit als Kosten für das notwendige Material sowie als Vergütung für die Arbeitsleistung seiner Helfer aus dem Verwandten- und Bekanntenkreis aufgewendet hat oder hätte aufwenden müssen.
Tenor:
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