BGH - Urteil vom 27.05.2009
VIII ZR 302/07
Normen:
BGB § 539 Abs. 1; BGB § 670; BGB § 677; BGB § 818 Abs. 2;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 859
BGHZ 181, 188
JuS 2010, 350
MDR 2009, 916
MietRB 2009, 254
NJ 2009, 382
NJW 2009, 2590
NZM 2009, 541
WuM 2008, 581
WuM 2009, 395
ZGS 2009, 294
ZMR 2009, 829
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, vom 06.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 89/07
AG Königstein, vom 01.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 23 C 179/07

Ersatzanspruch des Mieters gegen den Vermieter bei Renovierung der Mietwohnung vor seinem Auszug aufgrund einer unwirksamen Endrenovierungsklausel in Eigenleistung; Bemessung der Höhe des Wertersatzes bei Renovierung einer Wohnung durch den Mieter i.F.d. Vorliegens einer unwirksamen Endrenovierungsklausel; Vorliegen einer Fremdgeschäftsführung bei Renovierung einer Wohnung aufgrund einer unwirksamen Endrenovierungsklausel

BGH, Urteil vom 27.05.2009 - Aktenzeichen VIII ZR 302/07

DRsp Nr. 2009/15038

Ersatzanspruch des Mieters gegen den Vermieter bei Renovierung der Mietwohnung vor seinem Auszug aufgrund einer unwirksamen Endrenovierungsklausel in Eigenleistung; Bemessung der Höhe des Wertersatzes bei Renovierung einer Wohnung durch den Mieter i.F.d. Vorliegens einer unwirksamen Endrenovierungsklausel; Vorliegen einer Fremdgeschäftsführung bei Renovierung einer Wohnung aufgrund einer unwirksamen Endrenovierungsklausel

a) Ein Mieter, der auf Grund einer unerkannt unwirksamen Endrenovierungsklausel Schönheitsreparaturen in der Mietwohnung vornimmt, führt damit kein Geschäft des Vermieters, sondern wird nur im eigenen Rechts- und Interessenkreis tätig, weil er eine Leistung erbringen will, die rechtlich und wirtschaftlich Teil des von ihm für die Gebrauchsüberlassung an der Wohnung geschuldeten Entgelts ist. b) Der nach § 818 Abs. 2 BGB geschuldete Wertersatz, den der Vermieter an einen Mieter zu leisten hat, der die Mietwohnung vor seinem Auszug auf Grund einer unwirksamen Endrenovierungsklausel in Eigenleistung renoviert hat, bemisst sich üblicherweise nur nach dem, was der Mieter billigerweise neben einem Einsatz an freier Zeit als Kosten für das notwendige Material sowie als Vergütung für die Arbeitsleistung seiner Helfer aus dem Verwandten- und Bekanntenkreis aufgewendet hat oder hätte aufwenden müssen.

Tenor: