BGH - Beschluss vom 24.02.2010
XII ZB 147/05
Normen:
ZPO § 104 Abs. 2; ZPO § 294; ZPO § 788 Abs. 1 S. 1; ZPO § 788 Abs. 2 S. 1; ZPO § 788 Abs. 3;
Fundstellen:
AGS 2010, 253
FamRB 2010, 207
FamRZ 2010, 806
JurBüro 2010, 319
MDR 2010, 654
NJW-RR 2010, 1005
NJW-Spezial 2010, 444
RVGreport 2010, 231
Rpfleger 2010, 380
Vorinstanzen:
AG Emmerich, vom 14.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen M 1249/04
LG Kleve, vom 06.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 33/05

Erstattung der Vollstreckungskosten mit Beschränkung auf die Höhe eines etwaigen Vergleichsbetrags bzgl. eines durch einen Prozessvergleich ersetzten Versäumnisurteils; Feststellung der Reichweite eines etwaigen Versäumnisurteils als Voraussetzung für die Festsetzung der Kosten der Zwangsvollstreckung im Hinblick auf die Regelung von nicht streitgegenständlichen Ansprüchen im Vergleich

BGH, Beschluss vom 24.02.2010 - Aktenzeichen XII ZB 147/05

DRsp Nr. 2010/4899

Erstattung der Vollstreckungskosten mit Beschränkung auf die Höhe eines etwaigen Vergleichsbetrags bzgl. eines durch einen Prozessvergleich ersetzten Versäumnisurteils; Feststellung der Reichweite eines etwaigen Versäumnisurteils als Voraussetzung für die Festsetzung der Kosten der Zwangsvollstreckung im Hinblick auf die Regelung von nicht streitgegenständlichen Ansprüchen im Vergleich

Ist ein Versäumnisurteil, aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben worden ist, durch einen Prozessvergleich ersetzt worden, kann der Gläubiger grundsätzlich die Erstattung der Vollstreckungskosten in der Höhe verlangen, in der sie angefallen wären, wenn er von vornherein die Vollstreckung auf den Vergleichsbetrag beschränkt hätte (im Anschluss an BGH Beschluss vom 10. Oktober 2003 - IXa ZB 204/03 -NJW-RR 2004, 503). Werden in dem Vergleich weitere nicht streitgegenständliche Ansprüche geregelt, setzt die Festsetzung der Kosten der Zwangsvollstreckung allerdings voraus, dass sich feststellen lässt, in welchem Umfang das Versäumnisurteil in der Sache Bestand hat.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 6. Juli 2005 wird auf Kosten des Gläubigers zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 645 €

Normenkette:

ZPO § 104 Abs. 2; ZPO § 294; ZPO § 788 Abs. 1 S. 1; ZPO § 788 Abs. 2 S. 1; ZPO § 788 Abs. 3;

Gründe

I.