BGH - Beschluss vom 15.03.2016
VIII ZR 82/15
Normen:
BGB § 558; LWoFG § 32 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Mannheim, vom 26.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 128/12
LG Mannheim, vom 02.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 42/13

Erstattung überzahlter Miete nach Maßgabe des Mietspiegels bei geförderten Wohnungen

BGH, Beschluss vom 15.03.2016 - Aktenzeichen VIII ZR 82/15

DRsp Nr. 2018/2892

Erstattung überzahlter Miete nach Maßgabe des Mietspiegels bei geförderten Wohnungen

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 558; LWoFG § 32 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Parteien streiten, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, um Erstattung überzahlter Miete.

Die Klägerin ist Eigentümerin von drei Hochhäusern (30 Etagen), die in der Bauperiode zwischen 1972 und 1981 an der N. in Mannheim als öffentlich geförderter Wohnraum erbaut wurden. Gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 3 des Landesgesetzes zur Förderung von Wohnraum und Stabilisierung von Quartierstrukturen vom 11. Dezember 2007 (Landeswohnraumförderungsgesetz; im Folgenden: LWoFG) in Verbindung mit der Satzung der Stadt Mannheim vom 25. November 2008 zur höchstzulässigen Miete für geförderte Wohnungen darf die Miete nicht höher sein als die um einen Abschlag von zehn Prozent verminderte ortsübliche Vergleichsmiete.