BGH - Beschluss vom 15.03.2016
VIII ZR 87/15
Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; ZPO § 552a; BGB § 558; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.; LWoFG § 32 Abs. 1 Nr. 1; LWoFG § 32 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
AG Mannheim, vom 09.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 220/12
LG Mannheim, vom 06.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 58/13

Erstattungsbegehren bzgl. überzahlter Miete wegen Nichteinhaltung der Mietobergrenzen nach den einschlägigen Bestimmungen des öffentlich geförderten Wohnungsbaus; Einbeziehung preisgebundener Wohnungen in den Mietspiegel der Stadt Mannheim

BGH, Beschluss vom 15.03.2016 - Aktenzeichen VIII ZR 87/15

DRsp Nr. 2016/7163

Erstattungsbegehren bzgl. überzahlter Miete wegen Nichteinhaltung der Mietobergrenzen nach den einschlägigen Bestimmungen des öffentlich geförderten Wohnungsbaus; Einbeziehung preisgebundener Wohnungen in den Mietspiegel der Stadt Mannheim

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; ZPO § 552a; BGB § 558; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.; LWoFG § 32 Abs. 1 Nr. 1; LWoFG § 32 Abs. 3 S. 3;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um eine Erstattung überzahlter Miete.

Die Beklagte ist Eigentümerin von drei Hochhäusern (30 Etagen), die in der Bauperiode zwischen 1972 und 1981 an der N. in Mannheim als öffentlich geförderter Wohnraum erbaut wurden. Gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 3 des Landesgesetzes zur Förderung von Wohnraum und Stabilisierung von Quartierstrukturen vom 11. Dezember 2007 (Landeswohnraumförderungsgesetz; im Folgenden: LWoFG) in Verbindung mit der Satzung der Stadt Mannheim vom 25. November 2008 zur höchstzulässigen Miete für geförderte Wohnungen darf die Miete nicht höher sein als die um einen Abschlag von zehn Prozent verminderte ortsübliche Vergleichsmiete.