BGH - Beschluß vom 22.02.2007
VII ZB 93/06
Normen:
ZPO § 91 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AnwBl 2007, 465
BGHReport 2007, 581
FamRZ 2007, 718
JurBüro 2007, 318
MDR 2007, 984
NJW-RR 2007, 1071
NZBau 2007, 306
Rpfleger 2007, 429
WuM 2007, 207
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, vom 15.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 61/05
AG Simmern, vom 23.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 768/04

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

BGH, Beschluß vom 22.02.2007 - Aktenzeichen VII ZB 93/06

DRsp Nr. 2007/6049

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

»Zur Erstattungsfähigkeit der Mehrkosten durch Einschaltung eines auswärtigen Rechtsanwalts.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger verlangt von den Beklagten die Erstattung von Anwaltskosten.

Der in G. ansässige Kläger machte gegen die Beklagten vor dem 15 Kilometer entfernten Amtsgericht in S. 929,16 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlichen Mahnkosten geltend. In diesem Rechtsstreit ließ er sich durch einen Anwalt seines Vertrauens vertreten, der seine Kanzlei in dem von dem Amtsgericht 235 Kilometer entfernten E. unterhält.

Das Amtsgericht hat die Beklagten entsprechend dem Klageantrag verurteilt und ihnen die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.