BGH - Beschluss vom 03.02.2009
VIII ZB 114/07
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1;
Fundstellen:
AGS 2009, 306
Grundeigentum 2009, 715
Info M 2009, 240
RVGreport 2009, 153
WuM 2009, 186
ZMR 2009, 442
zfs 2009, 283
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 21.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 604/07
LG Wuppertal, vom 21.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 603/07
AG Wuppertal, vom 04.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 99 C 17/04

Erstattungsfähigkeit der Kosten mehrerer Prozessbevollmächtigter im Streitgenossenprozess

BGH, Beschluss vom 03.02.2009 - Aktenzeichen VIII ZB 114/07

DRsp Nr. 2009/4788

Erstattungsfähigkeit der Kosten mehrerer Prozessbevollmächtigter im Streitgenossenprozess

Werden die nicht mehr zusammenwohnenden Mieter vom Vermieter zu Unrecht als Gesamtschuldner auf Schadensersatz und Nutzungsentschädigung verklagt, so sind die Kosten der Beauftragung je eines eigenen Prozessbevollmächtigten erstattungsfähig.

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 21. November 2007 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert beträgt 1.005,72 EUR.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1;

Gründe:

Die Parteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren um die Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten, die durch die Beauftragung jeweils eines Prozessbevollmächtigten durch die Beklagten zu 1 und zu 2 entstanden sind.

Die Beklagten waren Mieter einer von dem Kläger vermieteten Wohnung in W. . Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Kläger die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von Schadensersatz und Nutzungsentschädigung in Anspruch genommen. Die Beklagten, die seither in verschiedenen Städten wohnen, haben sich von unterschiedlichen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen.