Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 21. November 2007 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert beträgt 1.005,72 EUR.
Die Parteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren um die Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten, die durch die Beauftragung jeweils eines Prozessbevollmächtigten durch die Beklagten zu 1 und zu 2 entstanden sind.
Die Beklagten waren Mieter einer von dem Kläger vermieteten Wohnung in W. . Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Kläger die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von Schadensersatz und Nutzungsentschädigung in Anspruch genommen. Die Beklagten, die seither in verschiedenen Städten wohnen, haben sich von unterschiedlichen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen.
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