BGH - Beschluß vom 18.02.2004
XII ZB 182/03
Normen:
ZPO § 91 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2004, 1216
Vorinstanzen:
OLG Naumburg,

Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines nicht am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts

BGH, Beschluß vom 18.02.2004 - Aktenzeichen XII ZB 182/03

DRsp Nr. 2004/5429

Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines nicht am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts

Die Kosten eines nicht am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts sind auch dann erstattungsfähig, wenn eine Grundstücksgesellschaft Mietzins für ein am Sitz des Prozessgerichts gelegenes Mietobjekt einklagt und ihr Geschäftsführer sich gelegentlich dort aufhält.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin, eine GbR mit Sitz in B., hat rückständige Mieten für ihr in M. gelegenes Gewerbeobjekt geltend gemacht. Sie ist im Rechtsstreit vor dem Landgericht M. von ihrem in H. ansässigen Hausanwalt vertreten worden. Das Verfahren ist nach Durchführung einer Beweisaufnahme mit einem Vergleich beendet worden, in dem sich die Beklagte verpflichtet hat, von den Kosten des Rechtsstreits 89,1 % zu tragen.