BGH - Urteil vom 26.06.2014
III ZR 299/13
Normen:
TKG § 25 Abs. 4; TKG § 25 Abs. 5; TKG § 37 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2014, 1793
BB 2014, 2259
CR 2014, 582
MDR 2014, 1129
ZUM-RD 2015, 162
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 26.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 160/11
LG Köln, vom 22.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 90 O 15/10

Erweiterung des Vertragsgegenstandes im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung

BGH, Urteil vom 26.06.2014 - Aktenzeichen III ZR 299/13

DRsp Nr. 2014/11296

Erweiterung des Vertragsgegenstandes im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung

a) Die ergänzende Vertragsauslegung darf nicht zu einer Erweiterung des Vertragsgegenstandes führen (hier: Zusammenschaltungsvereinbarung zweier Telekommunikationsunternehmen); lediglich der Vertragsinhalt, nicht aber der Vertragswille darf ergänzt werden.b) § 37 Abs. 2 TKG setzt das Bestehen eines Vertrags der beteiligten Unternehmen über (Telekommunikations-)Dienstleistungen mit einer Entgeltabrede voraus. Fehlt eine solche, kommt eine, gegebenenfalls gemäß § 25 Abs. 4 TKG von Amts wegen zu treffende, Anordnung gemäß § 25 Abs. 5 TKG in Betracht.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Teil-Grundurteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 26. Juni 2013 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 22. Juli 2011 wird zurückgewiesen, soweit der Antrag, die Beklagte zur Zahlung von 1.533.473,68 € nebst Zinsen zu verurteilen, abgewiesen worden ist.

Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat die Klägerin zu tragen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

TKG § 25 Abs. 4; TKG § 25 Abs. 5; TKG § 37 Abs. 2;

Tatbestand