f) Verwertung der Sicherheit

Autor: Emmert

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Ob und in welchem Umfang der Vermieter auf die vom Mieter gestellte Sicherheit zurückgreifen kann, richtet sich danach, ob das Mietverhältnis noch besteht oder schon beendet ist. Voraussetzung ist aber in jedem Fall, dass überhaupt eine fällige Forderung besteht und der Mieter sich in Verzug befindet. 35)

Sogenannte "Verfallklauseln", nach denen die Mietsicherheit unter bestimmten Voraussetzungen an den Vermieter fällt, ohne dass es einer konkreten Forderung bedarf, sind jedenfalls formularmäßig gem. § 305c Abs. 1 BGB als überraschende Klausel unwirksam.36)

aa) Verwertung im bestehenden Mietverhältnis

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Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, ist die Sicherungsvereinbarung dahingehend auszulegen, dass der Vermieter während der Mietzeit nur dann auf die Sicherheit zurückgreifen darf, wenn seine Forderung entweder unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist oder wenn die Verrechnung auch im Interesse des Mieters liegt.37)

Die Inanspruchnahme der Mietsicherheit bereits während der Mietzeit kann sich auch im Hinblick auf die Verjährung der zu sichernden Ansprüche anbieten.

Praxistipp: