h) Verjährung

Autor: Emmert

44

Der Anspruch des Vermieters auf Stellung der Sicherheit verjährt gem. §§ 195, 199 BGB mit Ablauf von drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem er entstanden ist.49)

Dies setzt grundsätzlich seine Fälligkeit voraus.50) Die Verjährung beginnt bereits während des Mietverhältnisses zu laufen, ihr Beginn ist nicht bis zum Ende der Mietzeit hinausgeschoben.51)

45

Der Anspruch des Mieters auf Abrechnung und Rückgewähr der Mietsicherheit verjährt ebenfalls gem. §§ 195, 199 BGB. Auch hier ist der Zeitpunkt der Fälligkeit maßgeblich. Diese tritt nicht schon mit dem Ende des Mietverhältnisses, sondern erst zu dem Zeitpunkt ein, an dem dem Vermieter zumutbar war, über die noch offenen Ansprüche aus dem Mietverhältnis abzurechnen.52)