I.
Die Klägerin hat den Beklagten auf Stellung einer Bankbürgschaft aus einem unter dem 14. Mai 2003 geschlossenen Mietvertrag in Anspruch genommen.
Der Beklagte hatte zwar eine Bankbürgschaft unter dem 12. Juni 2003 erlangt und zahlte seitdem Avalprovisionen. Der Zugang der von ihm übersandten Bankbürgschaft bei der Klägerin ist jedoch streitig und vom Beklagten nicht unter Beweis gestellt worden.
Die Klägerin hat (erstmals) mit Schreiben vom 26. Februar 2007 und vom 21. März 2007 die Bürgschaft angemahnt und schließlich Klage erhoben.
Der Beklagte hat sich auf Verjährung berufen, im Termin aber eine neue Bürgschaft gestellt, weshalb die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
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