KG - Beschluss vom 03.03.2008
22 W 2/08
Normen:
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 535 ; BGB § 551 ;
Fundstellen:
KGReport 2008, 568
MietR 2008, 289
NJ 2008, 265
NJW-RR 2008, 1182
NZM 2009, 743
ZMR 2008, 624
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 26.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 289/07

Zum Verjährungsbeginn des Kautionsanspruchs des Vermieters

KG, Beschluss vom 03.03.2008 - Aktenzeichen 22 W 2/08

DRsp Nr. 2008/10351

Zum Verjährungsbeginn des Kautionsanspruchs des Vermieters

Die Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Stellung einer Kaution beginnt nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit der Fälligkeit des Anspruchs; der Verjährungsbeginn ist nicht bis zum Ende der Mietzeit hinausgeschoben.

Normenkette:

BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 535 ; BGB § 551 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin hat den Beklagten auf Stellung einer Bankbürgschaft aus einem unter dem 14. Mai 2003 geschlossenen Mietvertrag in Anspruch genommen.

Der Beklagte hatte zwar eine Bankbürgschaft unter dem 12. Juni 2003 erlangt und zahlte seitdem Avalprovisionen. Der Zugang der von ihm übersandten Bankbürgschaft bei der Klägerin ist jedoch streitig und vom Beklagten nicht unter Beweis gestellt worden.

Die Klägerin hat (erstmals) mit Schreiben vom 26. Februar 2007 und vom 21. März 2007 die Bürgschaft angemahnt und schließlich Klage erhoben.

Der Beklagte hat sich auf Verjährung berufen, im Termin aber eine neue Bürgschaft gestellt, weshalb die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.