LG Landau - Beschluss vom 04.06.2009
1 T 47/09
Normen:
ZPO § 3;
Vorinstanzen:
AG Landau, vom 25.08.2008

Festsetzung des Gebührenstreitwerts einer Klage auf künftige Nutzungsentschädigung für Wohnraum nach beendetem Mietverhältnis auf den zwölffachen Betrag der geforderten monatlichen Nutzungsentschädigung

LG Landau, Beschluss vom 04.06.2009 - Aktenzeichen 1 T 47/09

DRsp Nr. 2012/12966

Festsetzung des Gebührenstreitwerts einer Klage auf künftige Nutzungsentschädigung für Wohnraum nach beendetem Mietverhältnis auf den zwölffachen Betrag der geforderten monatlichen Nutzungsentschädigung

Der Gebührenstreitwert einer Klage auf künftige Nutzungsentschädigung für Wohnraum nach beendetem Mietverhältnis ist in einfach gelagerten Fällen gemäß § 3 ZPO auf den zwölffachen Betrag der geforderten monatlichen Nutzungsentschädigung festztusetzen.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 06.04.2009 wird der Streitwert in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom 25.08.2008 in der Verfassung des (teilweise) Nichtabhilfebeschlusses vom 27.04.2009 abgeändert und der Gebührenstreitwert auf 18.395,00 EUR (Antrag zu 1: 8.400,00 EUR; Antrag zu 2: 1.235,00 EUR; Antrag zu 3: 8.760,00 EUR) festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

2.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 3;

Gründe

1. 2. 3.