I. Die Parteien schlossen am 27. September/15. Oktober 1996 einen Rahmenmietvertrag. In diesem Vertrag verpflichtete sich der Beklagte, der Klägerin an Orten, an denen eine Zweitprägestelle für Kfz-Kennzeichen erforderlich ist, Mieträume in der Nähe der Zulassungsstelle zu vermieten. In der Folgezeit haben die Parteien unter Bezugnahme auf den Rahmenmietvertrag einen Standortmietvertrag über einen Mietraum abgeschlossen, der sich neben einer noch zu errichtenden Kfz-Zulassungsstelle in Konstanz befindet. Mit Schreiben vom 18. November 1998 teilte der Beklagte der Klägerin mit, daß er die Übergabe des Mietraumes verweigere, da der Mietvertrag nicht wirksam zustande gekommen sei. Vorsorglich kündigte der Beklagte mit Schreiben vom 15. April 1999 das Mietverhältnis nach § 4 Ziff. 5 des Rahmenvertrages aus dringenden betrieblichen Erfordernissen zum 30. Oktober 1999. In der Berufungsinstanz hat der Beklagte das Mietverhältnis durch einen der Klägerin am 5. November 2000 zugegangenen Schriftsatz vom 2. November 2000 fristlos gekündigt.
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