BGH - Urteil vom 10.04.2019
VIII ZR 39/18
Normen:
ZPO § 322 Abs. 1; BGB § 320 Abs. 1 S. 1; BGB § 320 Abs. 2; BGB § 546 Abs. 1; BGB § 985;
Fundstellen:
MDR 2019, 927
MietRB 2019, 198
NJW 2019, 1745
NZM 2019, 401
ZMR 2019, 842
Vorinstanzen:
AG Neuss, vom 06.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 78 C 3180/15
LG Düsseldorf, vom 06.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 23 S 27/17

Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen eines Zahlungsverzugs im Zeitpunkt der Kündigung bei Verurteilung des Mieters zur Zahlung eines für die Kündigung relevanten Mietrückstands; Kündigung des Mietverhältnisses aufgrund von Zahlungsrückständen; Mietminderung aufgrund eines Schimmelbefalls im Schlafzimmer

BGH, Urteil vom 10.04.2019 - Aktenzeichen VIII ZR 39/18

DRsp Nr. 2019/7347

Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen eines Zahlungsverzugs im Zeitpunkt der Kündigung bei Verurteilung des Mieters zur Zahlung eines für die Kündigung relevanten Mietrückstands; Kündigung des Mietverhältnisses aufgrund von Zahlungsrückständen; Mietminderung aufgrund eines Schimmelbefalls im Schlafzimmer

Wird der Mieter nach einer Kündigung des Vermieters wegen Zahlungsverzugs (§ 543 Abs. 2 Nr. 3 a oder b BGB) rechtskräftig zur Zahlung eines auch für die Kündigung relevanten Mietrückstands verurteilt, sind damit die Voraussetzungen eines Zahlungsverzugs im Zeitpunkt der Kündigung nicht bindend festgestellt. Trägt der Vermieter in einem auf Zahlung rückständiger Miete gerichteten Prozess vor, der vom Mieter angezeigte - zwischen den Parteien streitige - Mangel sei von ihm während des Verfahrens beseitigt worden, ist diese Behauptung jedenfalls für sich genommen nicht geeignet, den Zweck des vom Mieter - hinsichtlich Höhe und Dauer - in angemessener Weise ausgeübten Leistungsverweigerungsrechts (§ 320 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB) als verfehlt anzusehen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 17. Juni 2015 - VIII ZR 19/14, BGHZ 206, 1 Rn. 48 ff.).