LG Kiel - Urteil vom 27.01.2012
1 S 102/11
Normen:
BGB § 536 Abs. 1;
Fundstellen:
ZMR 2012, 443
GK/BW 2013, 72
Vorinstanzen:
AG Kiel, vom 31.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 106 C 46/11

Feststellung von Schimmelbildung als Folge des Einbaus eines Wandschranks i.R.e. Mietminderungsstreits

LG Kiel, Urteil vom 27.01.2012 - Aktenzeichen 1 S 102/11

DRsp Nr. 2013/12390

Feststellung von Schimmelbildung als Folge des Einbaus eines Wandschranks i.R.e. Mietminderungsstreits

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31. März 2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Kiel abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 536 Abs. 1;

Gründe

- abgekürzt gemäß § 540 Abs. 1 ZPO -

I.

Die Parteien streiten um ein Minderungsrecht wegen Schimmels. Die Kläger waren seit 1999 Mieter der Wohnung der Beklagten. In der Heizperiode 2008/2009 trat im Schlafzimmer Schimmel auf. Zuvor hatten die Kläger dort - an der Wand zum Treppenhaus - einen Kleiderschrank ohne Rückwand dergestalt eingebaut, dass sie auf dem Fußboden und an der Decke Laufschienen und darin Schiebetüren montierten. Der Schimmel trat hinter diesen Türen an der Wand zum Treppenhaus auf. Darüber hinaus trat an der Fensteraußenwand unterhalb der Heizung Schimmel auf.