LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.09.2012
6 Sa 709/11
Normen:
BGB § 133; BGB § 151; BGB § 157; BGB § 242; BGB § 305 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 611 Abs. 1; AGG § 3 Abs. 1 S. 1; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 2; AGG § 10 S. 1; AGG § 10 S. 3 Nr. 1; NachwG § 2 Abs. 1 S. 1; NachwG § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 6; NachwG § 3 S. 1; NachwG § 4 S. 1; ZPO § 138 Abs. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 2;
Fundstellen:
GmbHR 2013, 169
NZA 2014, 7
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 18.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1361/11

Feststellungsklage zur Vergütungspflicht und deren Widerrufsfestigkeit; Anforderungen an die Darlegung einer betrieblichen Übung; Mehrurlaub für ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.09.2012 - Aktenzeichen 6 Sa 709/11

DRsp Nr. 2013/2334

Feststellungsklage zur Vergütungspflicht und deren Widerrufsfestigkeit; Anforderungen an die Darlegung einer betrieblichen Übung; Mehrurlaub für ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Die Sachurteilsvoraussetzung eines rechtlichen Interesses an alsbaldiger richterlicher Entscheidung ist nur gegeben, wenn durch die Entscheidung ein akuter Streit insgesamt bereinigt wird. Deshalb können nicht nur einzelne Elemente eines Rechtsverhältnisses, abstrakte Rechtsfragen oder rechtliche Vorfragen zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden. Bei einem auf Feststellung einer Zahlungsverpflichtung gerichteten Antrag muss sichergestellt sein, dass über weitere Faktoren, die die Zahlungshöhe bestimmen, kein Streit besteht und die konkrete Bezifferung lediglich eine einfache Rechenaufgabe ist, die von den Parteien in einem unstreitigen Verfahren ebenso wie die weiteren Zahlungsmodalitäten selbst umgesetzt werden können. Das Feststellungsinteresse fehlt, wenn dem Antragsteller ein einfacherer Weg zur Verfügung steht, um sein Ziel zu erreichen, oder wenn die begehrte Feststellung zu keiner abschließenden Klärung des Streits geeignet ist. Der Vorrang der Leistungsklage gilt bei streitigen künftigen Leistungen nicht ohne weiteres, namentlich wenn eine Klage auf künftige Leistung nicht erhoben werden kann.