ff) Aussonderung und Absonderung

Autor: Griebel

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Gemäß § 47 Abs. 1 InsO ist kein Insolvenzgläubiger, wer aufgrund eines dinglichen oder persönlichen Rechts zur Aussonderung aus der Masse berechtigt ist. Gegebenenfalls besteht ein Recht nach § 48 InsO auf Ersatzaussonderung, sofern die ausstehende Gegenleistung, die anstelle des aussonderungsberechtigten Gegenstands herausverlangt werden kann, noch unterscheidbar in der Masse vorhanden ist.

Auch rechtsgeschäftlich bestellte oder gesetzlich entstandene Pfandrechte berechtigen nach § 50 Abs. 1 InsO zur abgesonderten Befriedigung, allerdings nur nach Maßgabe der §§ 166 - 173 InsO (Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters nach § 166 Abs. 1 InsO hinsichtlich derjenigen beweglichen Gegenstände, die er in seinem Besitz hat, sowie Auskehrung des Erlöses nach Abzug der Kosten der Feststellung und der Verwertung, § 170 Abs. 1 InsO).