ff) Kappungsgrenze und Mieterhöhungsverlangen

Autor: Emmert

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Der Vermieter ist nicht verpflichtet, im Mieterhöhungsverlangen Ausführungen zur Kappungsgrenze zu machen.49)

Ob dies auch im Hinblick auf die reduzierte Kappungsgrenze nach § 558 Abs. 3 Satz 2 BGB gilt, erscheint zumindest diskussionswürdig. Anders als bei der Regelkappungsgrenze kann der Mieter in diesem Fall nicht durch bloßen Blick in das Gesetz erkennen, ob die reduzierte Kappungsgrenze für ihn gilt. Es erscheint aus Mieterschutzerwägungen vertretbar, vom Vermieter in den Fällen des § 558 Abs. 3 Satz 2 BGB die Mitteilung zu verlangen, dass die reduzierte Kappungsgrenze Anwendung findet.