ff) Unentgeltlichkeit

Autor: Griebel

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Sofern der spätere Insolvenzschuldner seine vertragliche Rechtsstellung als Zwischenmieter auf einen Dritten übertragen sollte, kann dies als unentgeltliche Leistung nach § 134 InsO anfechtbar sein, wenn die vom Dritten übernommenen Pflichten keine die erlangten Rechte ausgleichende Gegenleistung darstellen.56)


56)

BGH, Urt. v. 01.03.2018 - IX ZR 207/15, NZM 2018, 823.