Autor: Griebel |
Sofern der spätere Insolvenzschuldner seine vertragliche Rechtsstellung als Zwischenmieter auf einen Dritten übertragen sollte, kann dies als unentgeltliche Leistung nach § 134 InsO anfechtbar sein, wenn die vom Dritten übernommenen Pflichten keine die erlangten Rechte ausgleichende Gegenleistung darstellen.56)
56) | BGH, Urt. v. 01.03.2018 - IX ZR 207/15, NZM 2018, 823. |
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|