ff) Wohnwertmerkmale nach § 558 Abs. 2 Satz 1 BGB

Autor: Emmert

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In § 558 Abs. 2 Satz 1 BGB finden sich insgesamt fünf sogennante Wohnwertmerkmale, die bei der Auswahl der Vergleichswohnungen zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete zu berücksichtigen sind:

- Art der Wohnung,

- Größe der Wohnung,

- Ausstattung der Wohnung,

- Beschaffenheit der Wohnung,

- Lage der Wohnung.

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Durch die mit der Mietrechtsreform 2013 erfolgte Neufassung des § 558 Abs. 2 Satz 1 BGB wurde klargestellt, dass bei Ausstattung und Beschaffenheit der Wohnung auch energetische Aspekte zu berücksichtigen sind. Dies war nach der bisherigen Rechtslage nicht völlig eindeutig. Zwar war bereits in der Gesetzesbegründung zur Mietrechtsreform 200122)

eine entsprechende Berücksichtigung vorgesehen, allerdings war dies in der Literatur umstritten. So vertrat Blank23) die Auffassung, dass eine Berücksichtigung, z.B. bei der Mietspiegelerstellung, mangels eindeutiger gesetzlicher Regelung nicht in Betracht komme, wohingegen nach Ansicht von Börstinghaus24) der Gesetzesbegründung ein eindeutiger Wille des Gesetzgebers zur Berücksichtigung energetischer Gesichtspunkte bei den Wohnwertmerkmalen zu entnehmen war und § 558 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. eine ausreichende Rechtsgrundlage hierfür darstellte. Mit der Neufassung des § 558 BGB ist dieser Streit jedenfalls für die Zukunft als erledigt anzusehen.