KG - Beschluss vom 28.02.2000
24 W 8820/98; 24 W 2976/99
Normen:
WEG § 16 Abs. 2, Abs. 3, § 22 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin - Teilbeschluss vom 15.09.1998/Schlussbeschluss vom 02.03.1999 - 85 T 163/98 WEG -,
AG Berlin-Spandau, - Vorinstanzaktenzeichen 70 II 2/98

Folgereparaturen bei erlaubtem Dachgeschossausbau

KG, Beschluss vom 28.02.2000 - Aktenzeichen 24 W 8820/98; 24 W 2976/99

DRsp Nr. 2001/10113

Folgereparaturen bei erlaubtem Dachgeschossausbau

»1. Mit Abschluss des nach der Teilungserklärung gestatteten Dachgeschossausbaues ist insgesamt Gemeinschaftseigentum an den konstruktiv wichtigen Teilen der Außenumgrenzung der ausgebauten Dachgeschosswohnung entstanden, auch wenn der Ausbau unvollständig oder mangelhaft vorgenommen worden ist. Die Eigentümergemeinschaft hat gegen den ausbauenden Wohnungseigentümer wie gegen einen Beauftragten Ansprüche auf eine vollständige und mangelfreie Erstherstellung der konstruktiv wichtigen Dachteile, die Gemeinschaftseigentum sind.2. Wird nicht ausdrücklich eine noch ganz oder teilweise auszubauende Dachgeschosswohnung veräußert, haben der Ersterwerber und erst recht weitere Erwerber gegen die Eigentümergemeinschaft Ansprüche auf Instandhaltung fehlerhaft ausgebauten Gemeinschaftseigentums im Dachbereich. Mangels ausdrücklicher anderweitiger Regelung in der Teilungserklärung geht die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Erstherstellung nicht von dem ausbauenden Wohnungseigentümer auf spätere Erwerber über.«

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2, Abs. 3, § 22 Abs. 1 ;

Gründe:

I.