OLG Bremen - Urteil vom 13.09.2006
1 U 28/06 a
Normen:
BGB § 550 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 08.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 2243/05

Form- und Inhaltsvorschriften in einem Mietvertrag

OLG Bremen, Urteil vom 13.09.2006 - Aktenzeichen 1 U 28/06 a

DRsp Nr. 2007/6557

Form- und Inhaltsvorschriften in einem Mietvertrag

»1. Bei einem (Unter-) Mietvertrag ist die Schriftform (§ 550 Satz 1, § 126 BGB) gewahrt, wenn in der unterzeichneten Urkunde - etwa durch einen entsprechenden Vermerk - eine zweifelsfreie Bezugnahme auf die Anlage, in der die wesentlichen Bestimmungen enthalten sind, erfolgt; weder bedarf es insoweit der Beifügung der in Bezug genommenen Anlage noch einer Paraphierung des (Haupt) Mietvertrages, einer Rückverweisung auf den (Unter-) Mietvertrag oder gar einer festen körperlichen Verbindung zwischen (Unter-) Mietvertrag und der Anlage. 2. Bei Untermietverhältnissen über Gewerberaum ist eine Vertragsbestimmung rechtlich unbedenklich, wonach das Untermietverhältnis nach Auflösung des Hauptmietvertrages endet.«

Normenkette:

BGB § 550 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I. Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil (Bl. 55-58 d. A.) Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO.

Gegen dieses ihr am 18. Mai 2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 16. Juni 2006 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese - nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - mit Schriftsatz, bei Gericht eingegangen am 02. August 2006, begründet ( Bl. 73-80 d. A.).