BGH - Beschluss vom 23.09.2009
VIII ZA 2/08
Normen:
BGB § 556 Abs. 3;
Fundstellen:
MDR 2010, 21
MietRB 2009, 345
NJW 2009, 3575
NZM 2009, 906
WuM 2009, 671
ZMR 2010, 272
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 17.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 307 S 121/07
AG Hamburg-Harburg, vom 17.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 645 C 194/07

Formelle Wirksamkeit einer auf Basis der zwischen den Parteien vereinbarten Vorauszahlungen (Soll-Vorschüsse) anstatt der tatsächlich vom Mieter geleisteten Vorauszahlungen (Ist-Vorschüsse) vorgenommenen Betriebskostenabrechnung

BGH, Beschluss vom 23.09.2009 - Aktenzeichen VIII ZA 2/08

DRsp Nr. 2009/24253

Formelle Wirksamkeit einer auf Basis der zwischen den Parteien vereinbarten Vorauszahlungen (Soll-Vorschüsse) anstatt der tatsächlich vom Mieter geleisteten Vorauszahlungen (Ist-Vorschüsse) vorgenommenen Betriebskostenabrechnung

Eine Abrechnung der Betriebskosten auf der Basis der zwischen den Parteien vereinbarten Vorauszahlungen (Soll-Vorschüsse) anstatt der tatsächlich vom Mieter geleisteten Vorauszahlungen (Ist-Vorschüsse) ist formell wirksam. Ob die vorgenommenen Abzüge der Höhe nach zutreffend angesetzt sind, betrifft die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung.

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Hamburg vom 17. Januar 2008 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 556 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Klägerin als Vermieterin nimmt den Beklagten als ihren Mieter auf Nachzahlung von Betriebs- und Heizkosten sowie auf erhöhte monatliche Vorauszahlungen in Anspruch. In den zugrunde liegenden Abrechnungsschreiben zog die Klägerin von den Mietnebenkosten die vereinbarten Vorauszahlungen (sogenannte Soll-Vorschüsse), die im Streitfall den tatsächlich geleisteten Vorauszahlungen (sogenannte Ist-Vorschüsse) entsprechen, ab.