BGH - Urteil vom 18.05.2011
VIII ZR 240/10
Normen:
BGB § 556 Abs. 3;
Fundstellen:
MDR 2011, 1097
MietRB 2011, 240
NJW 2011, 2786
NZM 2011, 627
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 09.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 219 C 409/08
LG Köln, vom 02.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 13/09

Formelle Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung trotz ihrer vertragswidrigen Abrechnung ohne bestehende Umlagevereinbarung oder bei vereinbarter Pauschale; Abgrenzung eines inhaltlichen Fehlers i.R.e. Betriebskostenabrechnung von deren formeller Wirksamkeit; Maßgeblichkeit der leichten Herausrechenbarkeit vetragswidriger Positionen aus einer Betriebskostenabrechnung

BGH, Urteil vom 18.05.2011 - Aktenzeichen VIII ZR 240/10

DRsp Nr. 2011/12167

Formelle Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung trotz ihrer vertragswidrigen Abrechnung ohne bestehende Umlagevereinbarung oder bei vereinbarter Pauschale; Abgrenzung eines inhaltlichen Fehlers i.R.e. Betriebskostenabrechnung von deren formeller Wirksamkeit; Maßgeblichkeit der leichten Herausrechenbarkeit vetragswidriger Positionen aus einer Betriebskostenabrechnung

a) Die (vertragswidrige) Abrechnung von Betriebskosten, für die es an einer Umlagevereinbarung fehlt oder für die eine Pauschale vereinbart ist, führt nicht zur Unwirksamkeit der Betriebskostenabrechnung aus formellen Gründen.b) Das Gleiche gilt für in der Abrechnung zu hoch oder zu niedrig angesetzte Vorauszahlungen oder den Ansatz von Soll- statt Ist-Vorauszahlungen.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 2. September 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 556 Abs. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Nachforderung des Klägers aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2005.