BGH - Urteil vom 09.06.2010
XII ZR 171/08
Normen:
BGB § 305c; BGB § 307 Buchst. b; BGB § 309 Nr. 10; BGB § 415;
Fundstellen:
MietRB 2010, 321
NJW 2010, 3708
NZM 2010, 705
WM 2010, 1999
ZIP 2010, 2102
ZflR 2010, 792
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 17.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 69/07
OLG Schleswig, vom 10.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 198/07

Formularmäßige Klauseln bzgl. eines Rechts eines Vermieters zur Übertragung seiner vertraglichen Stellung als Vermieter von Gewerberäumen auf eine andere Person als eine unangemessene Benachteiligung; Abwägung der Vermieterinteressen an einem wirtschaftlich für sinnvoll erachteten künftigen Wandel der Rechtsform und dem Interesse des Mieters an der Kenntnis über die Zuverlässigkeit und der Solvenz des Vermieters

BGH, Urteil vom 09.06.2010 - Aktenzeichen XII ZR 171/08

DRsp Nr. 2010/15562

Formularmäßige Klauseln bzgl. eines Rechts eines Vermieters zur Übertragung seiner vertraglichen Stellung als Vermieter von Gewerberäumen auf eine andere Person als eine unangemessene Benachteiligung; Abwägung der Vermieterinteressen an einem wirtschaftlich für sinnvoll erachteten künftigen Wandel der Rechtsform und dem Interesse des Mieters an der Kenntnis über die Zuverlässigkeit und der Solvenz des Vermieters

Formularmäßige Klauseln, die dem Verwender das Recht einräumen, seine vertragliche Stellung als Vermieter von Gewerberäumen jederzeit auf eine andere Person zu übertragen, stellen nicht generell eine unangemessene Benachteiligung dar. Vielmehr ist, wenn der Mieter Unternehmer ist, eine am Maßstab des § 307 BGB ausgerichtete Prüfung der Umstände des Einzelfalls vonnöten.